AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GlobalSpeed GmbH
I. Geltung der Bedingungen/Vertragsgegenstand
§ 1 Geltung der Bedingungen (1) Für unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen sowie Reparatur- und Wartungsleistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden. (2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Verkauf und die Lieferung von Geräten im Bereich Fitness, Sport, Medizin, Wissenschaft und Maschinenbau sowie Dienstleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen von Geräten aus diesem Bereich. (2) Welche der konkreten Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen und/oder Reparatur- und Wartungsleistungen der Besteller in Anspruch nimmt, ergibt sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung.
II. Besondere Bestimmungen für Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen
§ 3 Liefer- und Leistungsumfang (1) Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben. Dies gilt entsprechend für den Inhalt und Umfang unserer Dienstleistung. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Webseiten, Abbildungen, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. (2) Angaben in unseren Auftragsbestätigungen zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unseren Lieferanten bleibt vorbehalten. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden und der Umfang der Garantie näher bestimmt wird. (3) Soweit wir nicht ausdrücklich die Montageverantwortung übernehmen, liegt diese ausschließlich beim Besteller. Von uns ausgehändigte Hinweise zur Aufstellung und Anwendung unserer Liefergegenstände sind keine Montageanleitungen, sondern nur Hinweise auf die Abmessungen und Anwendung des Liefergegenstandes. (4) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. (5) Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer oder einer Spedition angeliefert, so ist der Käufer verpflichtet auf eigene Kosten für Befahrbarkeit und geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer auf eigene Kosten eine entsprechende Anzahl von Hilfskräften und falls erforderlich auch Hilfsmittel (z.B. Gabelstapler, Kran, etc.) bereitzustellen, um den Kaufgegenstand vom Lkw in die vorgesehenen Räumlichkeiten zu transportieren. Alle mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten (z.B. auch erforderliche Straßenabsperrungen) gehen zu Lasten des Käufers, speziell auch dann, wenn bei Angebotserstellung das Ausmaß der gesamten Kosten vom Verkäufer noch nicht abschätzbar und nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gelistet waren. Der Käufer haftet für alle Schäden bei Fehlen oder Mängeln dieser Voraussetzungen.
§ 4 Preise (1) Soweit nicht abweichend vereinbart, geltend die Preise ab unserem Sitz DE 68161 Mannheim, einschließlich Verladung, zuzüglich der jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Besteller alle übrigen Kosten, wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung, Aufbau, Installation, Einweisung, Bankgebühren (z.B. Kosten für Akkreditive, etc.) und Zoll, etc. (2) Wir behalten uns vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern zwischen Auftragserteilung und Tag der Auslieferung mehr als 4 Monate verstrichen sind und sich die Preise für Vorprodukte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe um 5 % seit Abschluss des Vertrages erhöht haben. Das Gleiche gilt entsprechend für Preissenkungen. (3) Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Massgabe, dass der am Tag der Lieferung gültige Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.
§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung (1) Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich festgelegt sind. Die Lieferzeit bestimmt sich nach dem in der Auftragsbestätigung schriftlich Festgelegtem. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Anlieferungsbedingungen, etc. mindestens einen Monat vor der schriftlich festgelegten Lieferzeit beigebracht hat, verlängert sich die schriftlich festgelegte Lieferzeit um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen sind. (2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. (3) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten von uns verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als ein Monat andauert, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden von diesen Umständen unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben. (4) Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist von 2 bis 4 Wochen zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
§ 6 Gefahrtragung / Versand (1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung – was der Regelfall ist – ab unserem Sitz, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten durch uns, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Sitzes die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. (2) Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zum billigsten Versand. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen – z.B. die Verpackungsverordnung – etwas anderes vorschreiben, oder wir im Einzelfall etwas anderes mit dem Besteller in Textform vereinbart haben. (3) Maßgeblich für den Transport sind die gesetzlichen Transportbestimmungen, insbesondere GGVS, GGVE, ADR und RID in der jeweils neuesten Fassung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. (2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren. (3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für die Rechnung von uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller nicht befugt. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinem Abnehmer, der Rechnung und einer Übersicht über die Zahlungen des Abnehmers des Bestellers mitzuteilen. (4) Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die uns gehörende Ware und unsere Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen. (5) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen uns gegenüber zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Besteller zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und der Besteller ist zur Herausgabe der Waren verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung sind wir berechtigt die an uns abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers einzuziehen. Die Herausgabe des Liefergegenstandes an uns und/oder die Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller. (6) Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte alle uns noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigen, sind wir im Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. (7) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns und hat die Pflicht sie während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller angesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Er hat sie gegen Beschädigungen, Feuer, Diebstahl sowie Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der S.2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe der jeweiligen Forderung ab. Sofern ein Abtretungsverbot besteht, stellt der Besteller sicher, dass der Versicherer der Abtretung ausdrücklich zustimmt. (8) Hat der Besteller nach § 7 Abs. 5 Liefergegenstände herausgegeben, so sind wir nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis berechtigt, den herausgegebenen Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gut gebracht. Diese Klausel findet keine Anwendung, sofern Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen oder Ratenlieferungsverträge i.S.d. §§ 491 – 507 BGB vorliegen. (9) Die Ergänzung bei § 26 Abs. 2 bezüglich der 5 % -Grenze ist in jedem Falle unwirksam (vgl. oben).
§ 8 Softwareüberlassung (1) Von uns an den Besteller verkaufte Software ist, sofern nicht anders von uns als Sonderanfertigung deklariert, Standardsoftware. D.h. es handelt sich um Software, die von uns in identischer Form vervielfältigt und an eine Vielzahl von Kunden veräußert wird. (2) Der Besteller darf das gelieferte Programm nur insoweit vervielfältigen, wie dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und muss vom Besteller aufbewahrt werden. Diese ist als solche zu kennzeichnen. Eine Vervielfältigung des gelieferten Programms zum Zwecke der Veräußerung oder Weitergabe oder Überlassung des Vervielfältigungsstückes an Dritte ist dem Besteller stets untersagt. (3) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Verweigern wir unberechtigt eine Fehlerbeseitigung und sind vorstehend beschriebenen Verfahren zur Fehlerbeseitigung notwendig, so bedarf es hierfür nicht unserer Zustimmung.
§ 9 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht (1) Um den Betreiber, Endverbraucher und Anwender vor etwaigen Gefahren, die von unseren Produkten und deren Handhabung ausgehen zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht). Der Besteller hat sich über das Medizinproduktegesetz, Maschinenrichtlinien, Betreiberverordnungen sowie gesetzliche Beobachtungs- und Meldesysteme, Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) und sonstige relevante Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. (2) Werden wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen und ist diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen der Pflichtverletzung des Bestellers entstanden ist. (3) Der Besteller verpflichtet sich alle Sicherheitsvorschriften und Gefahrenhinweise strengstens einzuhalten, alle Benützer der Geräte und das Wartungspersonal über die Sicherheitsvorschriften und Gefahrenhinweise rechtzeitig und ausreichend zu informieren und ausreichend zu schulen, sowie unsere Sicherheitsvorschriften und Gefahrenhinweise allen Anwendern und dem Wartungspersonal zugänglich zu machen. Dies gilt auch für unverbindliche und kostenlose Probestellungen und bei einem Mietverhältnis der Geräte.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht (1) Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Wort-, Bild- und Hörmarken, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Copyrights, Software Source-Codes und Urheberrechten gegenüber uns, unseren Organen, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder von uns die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. (2) Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt. (3) Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den Streit zu verkünden, nicht berührt. (4) Alle Schutzrechte, Urheberrechte und alle sonstigen Ansprüche an/aus Produktnamen, Warenzeichen, Wort-, Bild- und Hörmarken, Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Copyrights, Software, Software Source-Codes, Firmware, Firmware Source-Codes und Urheberrechte bleiben immer uneingeschränkt unser Eigentum, auch wenn Lizenzen, Produkte und Dienstleistungen aus diesen Bereichen und mit diesen Namen an den Besteller verkauft und geliefert werden.
III. Besondere Bestimmungen für Wartungsleistungen
§ 11 Vertragsgegenstand der Wartungsleistungen (1) Wir übernehmen die Wartung der im separat abzuschließenden und separat abzurechnenden Wartungsvertrag aufgeführten Geräte. Inhalt und Umfang der Wartungsleistungen bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien, insbesondere dem Wartungsvertrag sowie dem in § 12 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Leistungsumfang. (2) Abweichungen von dem im Wartungsvertrag und dem in § 12 geregelten Leistungsumfang sowie zusätzliche im Wartungsvertrag und in § 12 nicht geregelter Leistungen sind als Zusatz zum Wartungsvertrag schriftlich vereinbart. (3) Erklärungen unseres Wartungspersonals zum Inhalt und Umfang der Wartungsleistung binden uns nicht. Autorisiert für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Wartungsleistungen ist ausschließlich unser hierfür tätiges kaufmännisches Personal aus der Zentrale Global Speed GmbH, DE 68161 Mannheim. Solche Zusagen gelten nur in Schriftform.
§ 12 Leistungsumfang (1) Die von uns erbrachte Wartung besteht aus einer regelmäßig vorbeugenden Wartung der im Wartungsvertrag aufgeführten Geräte durch qualifiziertes Personal, das mit den zu wartenden Geräten vertraut ist. (2) Der Wartungsumfang umfasst folgende Wartungsleistung: Die zur Wartung erforderliche Arbeitszeit des Technikers (laut Wartungsprotokoll); Die Anfahrtskosten zum Aufstellungsort, soweit sich dieser auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland befindet oder das zu wartende Gerät zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages seinen Standort außerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland hatte; Alle zur vorbeugenden Wartung notwendigen Verbrauchsmaterialen; Die Bereitstellung der zur Wartung notwendigen Werkzeuge; Die Protokollierung der im Rahmen der Wartung ermittelten Ergebnisse insbesondere Hinweise auf notwendiger Reparaturen soweit für den Techniker während der Wartung ersichtlich. (3) Alle übrigen Leistungen insbesondere die nachstehend aufgeführten sind nicht Bestandteil dieses Wartungsvertrages: Maßnahmen und Ersatzteile zur Beseitigung von Beschädigungen und Störungen (Reparaturen); Wartung von nicht im Wartungsvertrag aufgeführten Geräten; PC Software-Updates, Schulungen, Einweisungen und Beratungen; Die Überprüfung und/oder der Anschluss von Peripheriegeräten (z.B. EKG, Ergospirometrie, Blutdruckmesser, PC etc.); Die Überprüfung und Anschluss von Anbauten und/oder Zubehör, das nicht von uns stammt; Die Wartung von Geräten die nach Abschluss des Wartungsvertrages außerhalb des Festlandes in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, sofern die Parteien hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen haben; Geräte, bei denen eine Standortänderung innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland nach Vertragsabschluss erfolgte, ohne dass diese Standortänderung uns mindestens 1 Monat vor der fälligen Wartung mitgeteilt wurde und wir deshalb eine Integration dieses Gerätes in unseren Wartungsplan nicht mehr rechtzeitig vornehmen konnten.
§ 13 Leistungszeit der Wartung (1) Der Umfang der Wartungsintervalle bestimmt sich nach der vom Besteller im Wartungsvertrag gewählten Intervalloption. (2) Von den vertraglich festgelegten Wartungsintervallen können wir zwecks Optimierung der von uns organisierten Servicetouren um +/- 30 Werktage abweichen.
§ 14 Leistungsort der Wartung/Zugang (1) Die Wartungsleistung erfolgt an dem Ort, an dem sich der zu wartende Gegenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages befand. Sollte der Standort des Wartungsgegenstandes bereits bei Abschluss des Wartungsvertrages abweichend von der Anschrift des Bestellers sein, so muss dies vom Besteller schriftlich vor Abschluss des Wartungsvertrages genau angegeben werden. (2) Wird der Standort des zu wartenden Gerätes außerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland verlegt, so hat uns der Besteller hiervon spätestens einen Monat vor der fälligen neuerlichen Wartung hierüber schriftlich zu Händen unserer Serviceabteilung, zu informieren, und zwar unter Benennung der exakten Adresse des neuen Standortes. Hält der Besteller diese Frist nicht ein, so können wir unsere Wartungsleistung für dieses hiervon betroffene Wartungsintervall ablehnen. Die Wartung erfolgt dann zum nächsten fälligen Wartungsintervall. (3) Wird der zu wartenden Gegenstand außerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland verbracht, so sind wir berechtigt, die Wartungsleistungen abzulehnen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Auch über diese Standortverlegung hat uns der Besteller spätestens einen Monat vor der fälligen Wartung schriftlich zu informieren. Nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Standortänderung, können wir binnen einer Frist von einem Monat die Durchführung der Wartungsarbeiten an diesem Standort ablehnen. In Falle einer Ablehnung durch uns, ist der Kunde berechtigt, diesen Wartungsvertrag vorzeitig zu beenden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Vertragsparteien, sich über einen neuen, den Möglichkeiten und zusätzlichen Kosten der Standortänderung außerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigenden Wartungsvertrag zu verständigen. (4) Der Besteller hat uns mind. 1 Monat vor Fälligkeit einer Wartung die aktuellen Öffnungszeiten schriftlich anzuzeigen. Erhält unser Techniker keinen Zugang zu dem zu wartenden Gerät während der angezeigten Öffnungszeiten, oder konnte der Techniker die Wartung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht durchführen (z.B. keine Stromversorgung, keine Raumbeleuchtung, Gerät nicht betriebsbereit, etc.), so können wir den vollen Betrag für Wartung und Anfahrt in Rechnung stellen, auch wenn die Wartung nicht durchgeführt werden konnte.
§ 15 Ablehnung der Wartungsleistung Zur Durchführung der Wartungsarbeiten sind wir nicht verpflichtet, wenn: das zu wartende Gerät sich in keinem betriebsbereiten Zustand befindet und die Herstellung der Betriebsbereitschaft nicht durch die Erbringung unserer geschuldeten Wartungsleistung erreicht werden kann; Anbauten oder Änderungen am Gerät, die nicht von uns durchgeführt wurden und die einen reibungslosen Ablauf der Wartungsarbeiten nachhaltig einschränken, nicht vor der Wartung durch den Kunden entfernt wurden; der Zustand des zu wartenden Gerätes und/oder der Rahmenbedingungen (z.B. keine Stromversorgung, unzureichende Raumbeleuchtung) eine reibungslose Durchführung der Wartungsleistung nicht zulässt, insbesondere wenn dies auf der Unterlassung der notwendigen Reinigungs- und Kontrollarbeiten und/oder durch Eingriffe Dritter verursacht wurde; der Besteller den für die Durchführung der Wartungsarbeiten notwendigen freien Zugang zu den zu wartenden Geräten nicht rechtzeitig ermöglicht.
§ 16 Vergütung Die Vergütung richtet sich nach den Festlegungen im Wartungsvertrag.
§ 17 Preisanpassung Die Preise für Wartungsleistungen bestimmen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste für Wartungsleistungen, die dem Wartungsvertrag zu entnehmen sind. Wir sind berechtigt, diese Preise jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres frühestens jedoch nach einer Laufzeit des Vertrages von mehr als 4 Monaten nach billigem Ermessen anzupassen. Der Besteller kann gegen die Preiserhöhung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Preiserhöhung Widerspruch einlegen. In diesem Falle bleibt es bei den bisherigen Preisen. Wir sind berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Vertrag in diesen Fällen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende vorzeitig zu kündigen.
§ 18 Vertragsdauer (1) Ein Wartungsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien und hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das im Vertrag von uns angegebene Datum. (2) Ein Wartungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird. (3) Hiervon unberührt bleibt das vorzeitige Kündigungsrecht nach § 17 dieses Vertrages. (4) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie an die von der zu kündigenden Partei dem Kündigungsberechtigten zuletzt benannte Adresse erfolgt. Bei Unklarheit gilt die im Wartungsvertrag aufgeführte Adresse der Partei.
IV. Besondere Bestimmungen für Reparaturleistungen
§ 19 Reparaturumfang (1) Unsere Reparaturleistungen sind auf die fachgerechte Durchführung der Reparaturarbeiten gerichtet. Sie erstrecken sich nur auf den angezeigten Mangel/die angezeigte Beschreibung des Mangels/ den von uns während der Wartungsarbeiten festgestellten Mangel. Erkennen wir bei Durchführung der Reparatur, dass über die Beschreibung des Mangels hinaus weitere reparaturbedürftige Mängel am Reparaturgegenstand vorhanden sind, die zu einer Erhöhung des Reparaturumfangs um mehr als 25 % des ursprünglichen Reparaturumfangs führen, so haben wir vor Durchführung dieser weiteren Reparatur/Reparaturausdehnung den Kunden hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat über die Erweiterung des Reparaturumfangs innerhalb 30 Minuten nach Mitteilung durch unseren Monteur über die Reparaturerweiterung rechtsverbindlich zu entscheiden. Lehnt der Kunde den vorgeschlagenen erweiterten Reparaturumfang ab, so können wir die Durchführung der weiteren Reparatur ablehnen. Die bisher erbrachte Reparaturleistung einschließlich der Reisekosten ist vom Kunden zu bezahlen. (2) Vom Reparaturumfang nicht umfasst sind Geräte, die nicht von uns in den Verkehr gebracht wurden, gleich ob es sich um die Haupt und/oder die Peripheriegeräte handelt. (3) Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffindbar und/oder kann die Reparatur nicht vollendet werden, weil die hierfür erforderliche Ersatzteile nicht vorhanden bzw. von uns nicht beschafft werden können und/oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturumfang ab und waren diese Sachverhalte bei Abschluss des Reparaturauftrages nicht erkennbar, so können wir den Reparaturauftrag beenden und ist der Kunde verpflichtet, die bisher angefallenen Kosten an uns zu bezahlen.
§ 20 Vergütung (1) Mit Ausnahme der Materialkosten richten sich die Reparatur- und Reisekosten nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen, die bei uns erfragt werden können. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. (2) In den Kostenvoranschlägen mitgeteilte voraussichtliche Reparaturkosten beruhen stets auf Schätzung von uns und stellen keine verbindlichen Endpreise der Reparatur dar. Weicht die Schätzung bis zu 25 % von den tatsächlich zu erwartenden Reparaturkosten ab, so erhält der Kunde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abweichungen erkennbar werden, eine Kostenvoranschlagergänzung. Insoweit gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
§ 21 Leistungszeit für Reparatur/Leistungsverzug (1) Maßgeblich für den Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur ist der in unserer Reparaturbestätigung und/oder unserem Reparaturangebot festgelegte Zeitraum. Der Beginn der Reparatur verlängert sich angemessen, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere uns keinen Zugang zum Reparaturgegenstand verschafft hat. (2) Die Frist zur Erbringung der Reparaturleistung ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist mit der Durchführung der Reparatur begonnen haben. Der Abschluss der Reparatur ist von der Art und dem Umfang der notwendig werdenden Reparaturarbeiten, der ordnungsgemäßen Erbringung der Mitwirkungshandlung des Kunden, dem Vorhandensein/den Beschaffungszeiten für Ersatzteile sowie eine etwaige Auftragserweiterung der Reparaturleistung abhängig. Der Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur wird daher, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, nicht im Voraus festgelegt. (3) Der Besteller hat uns mind. 2 Tage vor Fälligkeit einer Reparatur die aktuellen Öffnungszeiten schriftlich anzuzeigen. Erhält unser Techniker keinen Zugang zu dem zu reparierenden Gerät während der angezeigten Öffnungszeiten, oder konnte der Techniker die Reparatur aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht durchführen (z.B. keine Stromversorgung, unzureichende Raumbeleuchtung, Gerät nicht betriebsbereit, etc.), so können wir den vollen Betrag für Reparatur und Anfahrt in Rechnung stellen, auch wenn die Reparatur nicht durchgeführt werden konnte. (4) Können wir die Reparatur aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, insbesondere wegen Nichterfüllung der in den §§ 19 bis 21 geregelten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig erbringen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten einschließlich des hierauf entfallenden Gewinnanteils zu bezahlen.
§ 22 Abnahme Sofern keine förmliche Abnahme der Reparatur zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, gilt die Reparaturleistung als abgenommen, wenn der Kunde keine wesentlichen Mängel bzgl. der Reparaturleistung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Reparatur in Textform angezeigt hat.
V. Allgemeinen Bestimmungen
§ 23 Angebot und Vertragsabschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit bis zur Annahme des Bestellers widerrufen werden. Der Besitz oder Erhalt einer Preisliste oder sonstigen Preisangaben stellen keine Angebote dar und berechtigen nicht zum Wiederverkauf/Vertrieb der Produkte. Sie können jederzeit durch neue Preislisten und sonstige Preisangaben ersetzt werden. (2) Der Besteller ist an seine Bestellung/seinen Auftrag für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns in Textform, sofern nicht unmittelbar Lieferungen/Leistungen und/oder Rechnungsstellung durch uns erfolgt. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
§ 24 Zahlung (1) Zahlungen werden zum Zahlungstermin laut unserer Auftragsbestätigung fällig. Ist kein datumsmässig bestimmter Termin bestimmt, gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Inlandslieferungen-/Leistungen: 30 % bei Auftragserteilung der Rest in bar netto Kasse oder gegen unwiderrufbares Bankakkreditiv vor Anlieferung/Beendigung der Leistungen Auslandslieferungen-/Leistungen: bei Auslandslieferungen-/Leistungen hat die Zahlung vor Auslieferung/5 Tage vor Beginn der Leistungserbringung auf unserem Bankkonto einzugehen oder durch unwiderrufliches und bestätigtes Bankakkreditiv, das mind. 14 Tage vor Auslieferung/Leistungserbringung bei uns einzugehen hat, zu erfolgen. (2) Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung. (3) Zahlungen mit Wechseln und Schecks sind keine Barzahlungen. Diese werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig. Erfüllungsgehilfen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur nach Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt. (4) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat. (5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. (6) Wird der Kaufvertrag vom Besteller noch vor erfolgter Lieferung storniert, so kann der Verkäufer dem Besteller Stornogebühren in Höhe von mindestens 15 % des Auftragswertes bei Standardgeräten, und bis zu 100 % des Auftragswertes bei kundenspezifischer Sonderanfertigung dem Besteller in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder die Geltendmachung eines nicht so weitgehenden Schadens bleibt der jeweils beschwerten Partei vorbehalten, sie trägt insoweit die Beweislast.
§ 25 Mangelanzeige Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bestimmen sich stets nach § 377 HGB. Dies gilt auch für Wartungs- und Reparaturleistungen.
§ 26 Sachmängel/Verjährungsfrist (1) Sind der Liefergegenstand und/oder die Wartungs- und Reparaturleistungen nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine schriftliche Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern. (2) Schlägt die Nachbesserung des gleichen angezeigten Mangels nach erfolglosem dritten Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen, so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreis-/Vergütungsminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. (3) Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Erfolgt die Nachbesserung durch den Besteller, so beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers auf die unseren Liefer- und Leistungsanteil betreffenden Arbeits- und Materialkosten. Diese Kostenerstattung gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht worden ist. (4) Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht; wenn für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns bejaht wurde; wenn der Liefergegenstand nicht regelmäßig und nachweislich entsprechend unseren Gebrauchsanleitungen gewartete wurde und dies zu dem Mangel geführt hat; bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Transport, Lagerung, Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Verbindung mit Fremdgeräten, etc. durch den Besteller oder Dritte; bei fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; bei irrtümlicher oder/und absichtlicher Beschädigung durch den Besteller oder/und Dritte oder/und Beschädigung durch Umwelteinflüsse, wie z.B. Hitze, Feuer, Wasser, Sturm, etc. bei natürlicher Abnutzung; bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. (5) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Liefergegenstände beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Gegenstandes beim Besteller. Die Verjährung der in § 478 BGB geregelten Rückgriffsansprüche bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Verjährungsansprüche für Mängelansprüche wegen unserer Wartungs- und Reparaturleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme der Wartungs- und Reparaturleistungen und sofern keine förmliche Abnahme erfolgt und innerhalb von 10 Tagen keine Mängel gerügt werden, 10 Tage nach Beendigung der Wartungs- und Reparaturleistungen. Werden innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der Wartungs- und Reparaturleistungen Mängel gerügt, beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die gerügten Mängel entweder behoben oder der Nachweis geführt ist, dass keine mangelhaften Wartungs- und Reparaturleistungen erfolgt sind. Soweit wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen. (6) Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. (7) Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 27Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten und Verzuges (1) Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln werden von diesem Abschnitt (§ 27) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 10 und 26 dieser Geschäftsbedingungen. (2) Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere von Schutzpflichten oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns vorliegt. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer leitender Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. (3) Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. (4) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall, Geschäftsbeeinträchtigung und/oder entgangenem Gewinn sind in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen. Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. (5) Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, bei denen es sich nicht um Mängelansprüche handelt sowie wegen Verzuges, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen für Verjährungsansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 28 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche sowie wegen Verzuges liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.
§ 29 Geschäftsgeheimnisse (1) Zeichnungen und technische Unterlagen sowie Unterlagen über Schutzrechte, Urheberrechte, Produktnamen, Warenzeichen, Wort-, Bild und Hörmarken, Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Copyrights, Software, Software Source-Codes, Firmware, Firmware Source-Codes und Urheberrechte, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Durch die Übergabe der vorstehenden Unterlagen erhält der Besteller keine Rechte, insbesondere keine Nutzungsrechte an diesen Unterlagen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Besteller diese Unterlagen nicht nutzen, insbesondere nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten. (2) Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren. (3) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.
§ 30 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1) Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz in DE 69502 Hemsbach / Deutschland. (2) Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. a) Auf Kauf- und Lieferverträge findet das UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung. b) Für Wartungs- und/oder Reparaturverträge ist die nachstehend festgelegte Reihenfolge maßgeblich: die vertragliche Vereinbarung der Parteien, insbesondere der Wartungs- und/oder der Reparaturvertrag einschließlich der jeweiligen Preislisten; diese allgemeinen Geschäftsbedingungen; das Werkvertragsrecht; die sonstigen Bestimmungen des BGB; alle sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts. (3) Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. (4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
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